Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger bezog im Streitjahr als Geschäftsführer der Firma A GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihm standen aufgrund des auf unbestimmte Dauer geschlossenen Anstellungsvertrages neben 13 Monatsgehältern u. a. eine vom Gewinn abhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von 6 v. H. des Handelsbilanzgewinns der GmbH zu. Des weiteren war eine Altersversorgung vereinbart und eine Regelung für den Fall vorübergehender Verhinderung durch Krankheit oder andere Ursachen getroffen worden. Eine Kündigung des Anstellungsvertrages war nur aus wichtigem Grund vorgesehen. Als wichtig in diesem Sinne sollten insbesondere die in § 38 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgeführten Gründe gelten.
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