Gegen die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertretenen Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) war bereits anläßlich der Einkommensteuerveranlagung 1982 ein Verspätungszuschlag von 100 DM festgesetzt worden. An die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1983 wurden sie vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) am 22. Oktober 1984 unter Fristsetzung bis zum 22. November 1984 und Androhung eines Zwangsgeldes von 50 DM erinnert; die Kläger antworteten nicht. Am 15. Januar 1985 teilte ihnen das FA mit, daß es beabsichtige, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Daraufhin legten die Kläger am 24. Januar 1985 die Einkommensteuererklärung 1983 vor, in der sie die Zusammenveranlagung wählten; die Erklärung ist von beiden Ehegatten unterschrieben. Die Veranlagung führte unter Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zu einer Erstattung. Das FA setzte zugleich einen Verspätungszuschlag von 100 DM fest. Die hiergegen von den Klägern eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 282 BFH/NV 1988 S. 282 Nr. 5 CAAAB-30491
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