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BFH Urteil v. - VI R 192/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als angestellter Taxifahrer in K tätig. Er begehrt für das Streitjahr 1982 den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend Abschn. 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981 (LStR). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte lediglich die Pauschbeträge des Abschn. 22 Abs. 3 Nr. 1 LStR in Höhe von 3 DM arbeitstäglich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 511
BFH/NV 1987 S. 511 Nr. -1
SAAAB-30490

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BFH, Urteil v. 27.03.1987 - VI R 192/85 -nv-

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