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BFH Urteil v. - VI R 192/84

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. September 1977 bis zum 28. Februar 1978 in der Steuerabteilung einer Aktiengesellschaft in X nichtselbständig beschäftigt. Während dieser Zeit hatte er in X eine Unterkunft, für die er eine monatliche Miete von . . . DM zuzüglich Nebenkosten (Heizung . . . DM, Reinigung . . . DM sowie Strom nach Verbrauch) zu entrichten hatte. Seine Wohnung im Einfamilienhaus der Eltern in Y behielt er bei. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses in X wohnte er wieder bei seinen Eltern. Seit dem 1. März 1978 war er in Z in einem Steuerberatungsbüro angestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 367
BFH/NV 1988 S. 367 Nr. 6
VAAAB-30489

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BFH, Urteil v. 29.01.1988 - VI R 192/84 -nv-

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