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BFH Urteil v. - VI R 1/86

Gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) und seine Ehefrau erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unter dem 20. November 1979 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1974 und 1975. Die entsprechenden Steuererklärungen datieren vom 12. Januar 1979, enthalten keine Wahl der Veranlagungsart und sind an der für die Unterschrift des Ehemannes vorgesehenen Stelle von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet. Bei beiden Einkommensteuerbescheiden handelt es sich um zusammengefaßte Steuerbescheide i.S. des § 155 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Sie wurden an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt und trugen den Zusatz: "für Herrn und Frau XY, Verona".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 143
BFH/NV 1988 S. 143 Nr. 3
BAAAB-30487

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BFH, Urteil v. 02.10.1987 - VI R 1/86 -nv-

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