Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Hausfrau. Sie bezog in 1981 Einkünfte von 11 723 DM brutto aus einem Dienstverhältnis mit einer evangelischen Kirchengemeinde. Für letztere hielt sie regelmäßig acht Wochenstunden Unterricht als "Katechet im Nebenamt" an zwei Schulen. Im Zusammenhang damit sind der Klägerin Aufwendungen für Arbeitsmittel und Arbeitszimmer in Höhe von 1 700 DM entstanden. Diese erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an. Das FA lehnte jedoch die Berücksichtigung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung von 2 400 DM nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes 1980 (EStG) ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 150 BFH/NV 1988 S. 150 Nr. 3 YAAAB-30475
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