Nachdem die Sache in der Sitzung am 20. März 1987 vom Senat beraten worden war, hatte der Senatsvorsitzende den Beteiligten mit Schreiben vom 24. März 1987 mitgeteilt, daß der Senat beabsichtige, einstimmig die Revision durch Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Daraufhin ging am 9. April 1987 ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, in dem dieser u. a. mitteilte, daß der Kläger verstorben sei, und die Aussetzung des Verfahrens beantragte.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 798 BFH/NV 1987 S. 798 Nr. -1 EAAAB-30473
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