Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte sich im Streitjahr 1980 zum Zeitsoldaten auf 12 Jahre verpflichtet. Ab dem 1. Juli 1980 nahm er an der dreimonatigen Grundausbildung am Standort W teil. Danach war er ab 1. Oktober 1980 zu einem Offiziersanwärter-Lehrgang nach M abkommandiert. Zum 28. März 1981 war er wieder zu seinem Stammbataillon zurückversetzt worden. Ab dem 1. Oktober 1981 sollte er ein Studium an der Bundeswehrhochschule . . . aufnehmen. Der ledige Kläger hatte seinen Wohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensführung bei seinen Eltern in N behalten. Er fuhr im Streitjahr 1980 in der Regel jedes zweite Wohnenende nach Hause.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 158 BFH/NV 1989 S. 158 Nr. 3 RAAAB-30460
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