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BFH Urteil v. - VI R 118/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte sich im Streitjahr 1980 zum Zeitsoldaten auf 12 Jahre verpflichtet. Ab dem 1. Juli 1980 nahm er an der dreimonatigen Grundausbildung am Standort W teil. Danach war er ab 1. Oktober 1980 zu einem Offiziersanwärter-Lehrgang nach M abkommandiert. Zum 28. März 1981 war er wieder zu seinem Stammbataillon zurückversetzt worden. Ab dem 1. Oktober 1981 sollte er ein Studium an der Bundeswehrhochschule . . . aufnehmen. Der ledige Kläger hatte seinen Wohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensführung bei seinen Eltern in N behalten. Er fuhr im Streitjahr 1980 in der Regel jedes zweite Wohnenende nach Hause.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 158
BFH/NV 1989 S. 158 Nr. 3
RAAAB-30460

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BFH, Urteil v. 22.09.1988 - VI R 118/85 -nv-

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