Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ließ im September und Oktober 1977 zwei Sendungen aus Italien durch die Spedition T einführen. Die Spedition überführte die Waren im Rahmen der ihr bewilligten Zollbehandlung ohne Abfertigung durch Anschreibung in den freien Verkehr. Die Steueranmeldungen gab sie am 3. und 21. Oktober 1977 ab. Da sie inzwischen in Konkurs gefallen war und die mit der Anschreibung entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht gezahlt hatte, forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger mit zwei Schreiben vom 24. Oktober 1977 auf, insgesamt 2 458,86 DM Einfuhrumsatzsteuer und 4 DM Säumniszuschlag zu entrichten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 814 BFH/NV 1988 S. 814 Nr. 12 EAAAB-30434
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