Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 1981 einer der beiden Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits geschäftsführende Komplementärin einer (GmbH und Co.) KG gewesen ist. Wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen der KG für Juli bis Dezember 1981 hatte das FA ursprünglich am 26. Februar 1982 gegen jeden der beiden Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über jeweils 4 254 332,41 DM zuzüglich 1 974 DM Nebenkosten erlassen. Nachdem das FG die Vollziehung dieser Bescheide in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1983 mit Beschluß vom 24. Oktober 1983 wegen einer von ihm angenommenen unzureichenden Bestimmtheit und daraus gefolgerten Nichtigkeit (§ 125 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ausgesetzt hatte, hob das FA den gegen den Kläger ergangenen Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aus formellen Gründen auf. Gleichzeitig erließ es am 18. November 1983 wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Juni 1981 einen neuen Haftungsbescheid, in dem es den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer wegen der Steuerrückstände der KG (551 581 DM) mit 500 000 DM in Anspruch nahm (§ 69 i. V. m. § 34 AO 1977). In der Begründung des Haftungsbescheids wird teilweise auf Erwägungen in der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1983 verwiesen, weil diese dem Kläger mitgeteilt worden und daher bekannt seien (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 273 BFH/NV 1989 S. 273 Nr. 5 RAAAB-30408
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