Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) fertigte in der Zeit vom 8. Februar bis 7. September 1979 29 Sendungen mit Geweben aus Baumwolle und Zellwolle zum freien Verkehr ab. Die Zollanträge hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in 13 Fällen im Auftrag der Firma R., in den übrigen Fällen im Auftrag der Firma B. unterzeichnet. Die Zollstellen gingen zunächst unter Anerkennung der vorgelegten Präferenznachweise jeweils davon aus, daß die Waren zollfrei seien, und erhoben lediglich Einfuhrumsatzsteuer. Mit zwei Steueränderungsbescheiden vom 7. November 1980 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 21. und 26. Januar 1982 erhob das HZA Eingangsabgaben nach (787 641 DM Zoll- und 94 854,50 DM Einfuhrumsatzsteuer). Es ging dabei davon aus, daß die bei den Zollabfertigungen zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Gewebe vorgelegten Versandpapiere T 2 L und T 2 nicht anerkannt werden könnten und die Klägerin nach § 10 Abs. 3 des Zollgesetzes (ZG) Zollbeteiligter sei, da sie die Zollanträge als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 746 BFH/NV 1988 S. 746 Nr. 11 DAAAB-30404
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