Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in der Zeit vom 11. November 1980 bis 11. September 1981 14 Partien gefrorene Kiwi-Früchte (Püree bzw. Würfel) aus Neuseeland zum freien Verkehr abfertigen. In den Kontrakten vom 6. Juni 1979 und vom 29. Mai 1980 war ein bestimmter US-Dollar-Preis pro kg c & f Hamburg und Verschiffung bis spätestens 28. Februar 1980 (bzw. 15. Dezember 1980) vereinbart worden, mit dem Recht des Käufers, die gesamte Kontraktmenge oder Teilmengen zur früheren Verschiffung, ab Juni/Juli 1979 (bzw. ab Juni/Juli 1980), abzurufen. Für den Fall, daß der Käufer Verschiffungen nach September 1979 (bzw. August 1980) wünscht, war vereinbart, daß der Verkäufer "will add to the contracted price US-$ 0,03 (bzw. 0,05) per kg per month as from 1/10/1979 (bzw. 1. Sept. 1980) for storage/ interest". Die Verkäuferin machte neben der normalen Verkaufsrechnung jeweils eine gesonderte Zusatzrechnung auf, in der sie "storage/interest" zusätzlich zu dem vereinbarten Preis in Rechnung stellte. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt - HZA -) zunächst den Zollwert nur nach der Rechnung über den Kontraktpreis berechnet hatte, änderte er mit Bescheid vom 7. Januar 1982 die 14 Zollbescheide, bezog die für Lagerkosten und Zinsen gezahlten Beträge in den Kaufpreis ein, berechnete den Zollwert nach dieser höheren Summe neu und forderte 14 812,02 DM Zoll nach.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 474 BFH/NV 1988 S. 474 Nr. 7 IAAAB-30395
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