Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Zigaretten her. 1975 verlagerte sie die Tabakaufbereitung von ihrem Sitz in X zu ihrer Betriebsstätte in Y. Dort entnahm sie täglich nach der Aufbereitung der Rohtabake den nassen Tabakabfall der Soßentrommel und ließ ihn in Abfallcontainern von einer Mülltransportfirma abfahren. Die Abfälle wurden danach ohne zollamtliche Überwachung vernichtet. Mit Steuerbescheid vom . . . forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) nach § 27 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) einen Tabaksteuerausgleich in Höhe von 7 DM je Kilogramm "Rohtabak" aus den der Soßentrommel entnommenen und abgefahrenen Rückständen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 601 BFH/NV 1989 S. 601 Nr. 9 NAAAB-30363
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