Am 28. März 1977 stellte die Firma W bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) drei Anträge auf Investitionszulage 1976. Sie trat diese Ansprüche zur Kreditsicherung an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Bank - ab. Auf Wunsch des Inhabers der Firma W versah der Bedienstete des FA, Steueramtmann X, die ihm vorgelegten Originale der Abtretungsanzeigen jeweils mit einem Vermerk über den Eingang der entsprechenden Investitionszulagenanträge, bestätigte die Vermerke mit Dienststempel und Unterschrift und gab die Schriftstücke wieder zurück. Der Inhaber der Firma W reichte die mit diesem Vermerk versehenen Abtretungsanzeigen an die Klägerin weiter. Diese bat das FA mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 um Mitteilung, wann mit einer Überweisung der Beträge zu rechnen sei. In seinem Antwortschreiben erklärte das FA, eine Auszahlung komme nicht in Betracht, da die entsprechenden Anträge in voller Höhe mit rückständigen Steuerbeträgen verrechnet worden seien; im übrigen liege ihm keine Abtretungserklärung vor. Am 11. Januar 1978 übersandte die Klägerin dem FA Ablichtungen der mit den finanzamtlichen Bestätigungsvermerken versehenen Abtretungsanzeigen. Am 7. Januar 1980 erteilte das FA der Klägerin über die Ablehnung des Auszahlungsantrags einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 416 BFH/NV 1988 S. 416 Nr. 7 YAAAB-30355
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