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BFH Urteil v. - VII R 163/84

Die im Jahr 1974 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Handel mit und die Herstellung von Fahrzeugteilen und Motoren sowie die Durchführung aller mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Geschäfte. Die Klägerin (damals noch in der Gründungsphase) pachtete ab 1. Januar 1974 mehrere Grundstücke der Firma P, Spezialfabrik für Fahrzeug- und Formteile GmbH & Co. KG nebst dem auf diesen Gründstücken befindlichen beweglichen Anlagevermögen. Vertragspartner war der im Rahmen der im Januar 1974 vom Amtsgericht über den vorgenannten Grundbesitz angeordneten Zwangsverwaltung eingesetzte Zwangsverwalter. Auch die - 1970 gegründete - Fa. P hatte den Handel und die Herstellung von Fahrzeugteilen betrieben, bevor deren werbender Geschäftsbetrieb Ende 1973 eingestellt und Anfang 1974 die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Seitdem befand sich diese Firma in Liquidation; die Eröffnung eines Konkursverfahrens war mangels Masse abgelehnt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 750
BFH/NV 1987 S. 750 Nr. -1
EAAAB-30353

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BFH, Urteil v. 24.02.1987 - VII R 163/84 -nv-

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