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BFH Urteil v. - VII R 159/84

Streitig ist, ob das FA den Kläger zu Recht für rückständige Umsatzsteuer 1973 und 1974 der Firma V (V), einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. Alleiniger Geschäftsführer der V war der ausländische Staatsangehörige F. Mit der Leitung einer Niederlassung in K war der im Inland ansässige jugoslawische Staatsangehörige M beauftragt, dem Generalvollmacht und Prokura "für den Raum Deutschland" erteilt war. M hatte namens der V den Kläger mit Wirkung vom 1. März 1973 "als Zweigniederlassungsleiter der Niederlassung K" angestellt und ihm "Handlungsvollmacht zur uneingeschränkten Durchführung aller Geschäfte" erteilt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 139
BFH/NV 1988 S. 139 Nr. 3
TAAAB-30348

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BFH, Urteil v. 12.05.1987 - VII R 159/84 -nv-

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