Streitig ist, ob das FA den Kläger zu Recht für rückständige Umsatzsteuer 1973 und 1974 der Firma V (V), einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. Alleiniger Geschäftsführer der V war der ausländische Staatsangehörige F. Mit der Leitung einer Niederlassung in K war der im Inland ansässige jugoslawische Staatsangehörige M beauftragt, dem Generalvollmacht und Prokura "für den Raum Deutschland" erteilt war. M hatte namens der V den Kläger mit Wirkung vom 1. März 1973 "als Zweigniederlassungsleiter der Niederlassung K" angestellt und ihm "Handlungsvollmacht zur uneingeschränkten Durchführung aller Geschäfte" erteilt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 139 BFH/NV 1988 S. 139 Nr. 3 TAAAB-30348