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BFH Urteil v. - VII R 14/84

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 30. November 1981 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Einkommensteuer und evangelischen Kirchensteuer 1975. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) fristgerecht Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 10. August 1982 erhoben die Kläger Klage im wesentlichen mit folgender Begründung: Aus dem Abrechnungsbescheid ergebe sich, daß das FA die Summe von 10 678 DM am 5. Oktober 1978 erstattet habe. Das FA habe also die Steuerbeträge für das Jahr 1975 falsch eingezogen und sich jahrelang so verhalten, als wären sämtliche Beträge entrichtet. Wenn es jetzt nach mehreren Jahren diese Beträge von ihnen, den Klägern, verlange, so widerspreche das dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kläger beantragten in der Klageschrift vom 10. August 1982 "festzustellen, daß der Zahlungsanspruch über 10 678 DM auf die Einkommensteuer 1975 verwirkt" sei. In der mündlichen Verhandlung beantragten sie, den Abrechnungsbescheid vom 30. November 1981 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1982 mit der Maßgabe zu ändern, daß ein Betrag von 10 678 DM Einkommensteuer außer Ansatz bleibe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 241
BFH/NV 1988 S. 241 Nr. 4
VAAAB-30343

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BFH, Urteil v. 28.07.1987 - VII R 14/84 -nv-

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