Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) teilte dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch Schreiben . . . mit, daß er mit der Zahlung von Umsatzsteuer . . . rückständig sei, und forderte ihn auf, die Rückstände zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum . . . zu begleichen. Der Kläger wandte dagegen ein, daß die Forderung bereits verjährt sei, weil seit . . . eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht mehr vorgenommen worden sei. Auf seinen Antrag erteilte ihm das FA den Abrechnungsbescheid, in dem u. a. ausgeführt ist, das FA stelle fest, daß der Kläger mit Verfügung . . . zur Zahlung der rückständigen Umsatzsteuer . . . aufgefordert worden sei und daß somit mit Ablauf des Kalenderjahres . . . eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren begonnen habe; die beizutreibende Forderung sei deshalb am . . . noch nicht verjährt gewesen. Sodann werden in dem Bescheid die Rückstände an Umsatzsteuer für die Jahre . . . der Höhe nach und unter Angabe der jeweiligen Jahreszahl einzeln aufgeführt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 69 BFH/NV 1990 S. 69 Nr. 2 BAAAB-30341
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