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BFH Beschluss v. - VII R 129/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) studierte seit 1980 an der X-Universität. Lt. Diplomurkunde der Universität legte sie die Diplomprüfung am 6. September 1985 mit Erfolg ab. Das Diplomzeugnis enthält die Feststellung: "Tag der letzten Prüfungsleistung: 6. 9. 1985." Seit dem 1. September 1985 ist die Klägerin als Steuerberatungsassistentin bei einem Steuerberater beschäftigt. Im November 1986 beantragte sie beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzminister des Landes . . . - Finanzminister -) eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Mit Auskunft vom 28. November 1986 stellte der Zulassungsausschuß I für Steuerberater beim Finanzminister fest, die Klägerin werde die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erst mit Ablauf des 6. September 1988 erfüllen, da sie nach dem Inhalt der Urkunde ihr Studium erst am 10. September 1985 abgeschlossen habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 122
BFH/NV 1990 S. 122 Nr. 2
AAAAB-30337

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BFH, Beschluss v. 09.06.1988 - VII R 129/87 -nv-

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