Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) studierte seit 1980 an der X-Universität. Lt. Diplomurkunde der Universität legte sie die Diplomprüfung am 6. September 1985 mit Erfolg ab. Das Diplomzeugnis enthält die Feststellung: "Tag der letzten Prüfungsleistung: 6. 9. 1985." Seit dem 1. September 1985 ist die Klägerin als Steuerberatungsassistentin bei einem Steuerberater beschäftigt. Im November 1986 beantragte sie beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzminister des Landes . . . - Finanzminister -) eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Mit Auskunft vom 28. November 1986 stellte der Zulassungsausschuß I für Steuerberater beim Finanzminister fest, die Klägerin werde die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erst mit Ablauf des 6. September 1988 erfüllen, da sie nach dem Inhalt der Urkunde ihr Studium erst am 10. September 1985 abgeschlossen habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 122 BFH/NV 1990 S. 122 Nr. 2 AAAAB-30337
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