Mit Steuerbescheid vom 12. Juli 1979 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Steuern in Höhe von . . . DM in Anspruch. Der Betrag war sofort fällig. Die Klägerin zahlte jedoch nicht, sondern beantragte am 13. Juli 1979, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Das HZA lehnte das am gleichen Tage ab und verfügte die Einleitung des Zwangsverfahrens für den Fall, daß die Klägerin innerhalb der nächsten Woche keine Sicherheit leiste. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit einem Aussetzungsantrag an das Finanzgericht (FG). Auf Anfrage des FG verpflichtete sich das HZA, bis zu einer Gerichtsentscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Nachdem das FG den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte, erklärte diese sich am 2. August 1979 bereit, die Abgabenschuld in Raten zu tilgen. Das HZA sicherte ihr zu, nicht zu vollstrecken, wenn sie die versprochenen Raten zahle. Wie vereinbart wurden am 8. August 1979 . . . DM, am 12. August 1979 weitere . . . DM und am 5. Oktober 1979 die restlichen . . . DM entrichtet. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 1979 forderte das HZA von der Klägerin wegen verspäteter Zahlung Säumniszuschläge in Höhe von . . . DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 71 BFH/NV 1989 S. 71 Nr. 2 WAAAB-30334
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