Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm ihn wegen rückständiger Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der KG gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Auf die Klage gegen den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung beraumte das Finanzgericht (FG) - nach vorausgegangener mehrmaliger Terminverlegung auf Antrag des Klägers - Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 1987 an. Die Ladung zum Termin wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers - einer aus zwei Rechtsanwälten und einem Steuerberater bestehenden Sozietät - am 17. August 1987 zugestellt. Der die Rechtssache bearbeitende Rechtsanwalt L beantragte daraufhin die Verlegung des Termins mit der Begründung, daß er an diesem Tage in eigener Sache einen Beweisaufnahmetermin vor dem Oberlandesgericht (OLG) wahrzunehmen habe, zu dem das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet worden sei. Die Wahrnehmung des FG-Termins des Klägers durch einen anderen Vertreter der bevollmächtigten Sozietät sei weder zumutbar noch sachdienlich.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 719 BFH/NV 1988 S. 719 Nr. 11 SAAAB-30331
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