Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) . . . vom 30. Juli 1987, in denen sie aus Glas und unedlem Metall bestehende "Pflanzhäuser" dreier Modelle als mechanisch gefertigte Glaswaren zum Ausschmücken von Wohnungen der Tarifnr. 70.13 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zuwies. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen diese die Anwendung der Tarifnr. 83.06 GZT (u. a. Ziergegenstände zur Innenausstattung) anstrebte, wurden zurückgewiesen (Einspruchsentscheidungen vom 3. Dezember 1987). Mit ihren durch Schriften vom 11. Januar 1988 erhobenen Klagen beantragte die Klägerin, die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und die OFD zu verpflichten, neue vZTA mit Zuweisung der Waren zu Tarifnr. 83.06 GZT zu erteilen.
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