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BFH Urteil v. - VII K 1/88

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Nr. . . . vom 11. Mai 1987, durch die X als (andere) Lebensmittelzubereitung der Tarifst. 21.07 G I a 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zugewiesen wurde. Der Einspruch, mit dem die Klägerin die Tarifierung als Arzneiware der Tarifnr. 30.03 GZT begehrte, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 1987, zugestellt am 10. Dezember 1987). Mit ihrer Klageschrift vom 5. Januar 1988, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 7. Januar 1988, beantragte die Klägerin, die vZTA und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die OFD zu verurteilen, eine vZTA mit Zuweisung der Ware zu Tarifnr. 30.03 GZT zu erteilen. Nachdem die Klägerin vom Gericht auf Bedenken wegen der Zulässigkeit der Klage hingewiesen worden war, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt, die Kosten der OFD aufzuerlegen, da diese durch die Einspruchsentscheidung und die uneingeschränkte Rechtsmittelbelehrung Anlaß zur Klageerhebung gegeben habe, hilfsweise, die außergerichtlichen Kosten wegzuschlagen und die Gerichtskosten im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch neue gesetzliche Bestimmungen niederzuschlagen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 317
BFH/NV 1989 S. 317 Nr. 5
HAAAB-30300

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BFH, Urteil v. 08.11.1988 - VII K 1/88 -nv-

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