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Einkommensteuer; | verdecktes Gesellschaftsverhältnis (§ 15 EStG)
Die Stellung als Gesellschafter einer PersGes kann auch durch ein als Darlehen bezeichnetes verdecktes Gesellschaftsverhältnis begründet werden (). Die Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses - und damit auch eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses - sind darin zu sehen, daß die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich verpflichten, die Erreichung dieses Zwecks durch ihre Beiträge zu fördern; ob den Rechtsbeziehungen der Beteiligten diese Eigenschaft zukommt, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden (Hinweis auf , NJW S. 308).