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BFH Urteil v. - VIII R 93/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine KG - betreibt ein Reinigungsunternehmen. 1979 übertrug die damalige Komplementärin, M, ihren Gesellschaftsanteil auf ihren Sohn (S). M übertrug S ferner ein Grundstück aus ihrem Privatvermögen, das auch bei S im Privatvermögen verblieb.S übernahm gleichzeitig im Innenverhältnis zwei Darlehen der X-Sparkasse über 42 541,03 DM und 43 987,48 DM, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem übernommenen Grundstück standen. Die Beteiligten sehen diese Verbindlichkeiten als Privatschulden an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 589
BFH/NV 1989 S. 589 Nr. 9
MAAAB-30278

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BFH, Urteil v. 21.06.1988 - VIII R 93/87 -nv-

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