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BFH Urteil v. - VIII R 412/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes AX. Dieser war als Kommanditist an der Verlustzuweisungsgesellschaft B-GmbH & Co. KG beteiligt. AX machte in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus dieser Beteiligung geltend. Das Finanzamt (- FA -) berücksichtigte diese Verluste bei den Einkommensteuerveranlagungen. Zeitlich später ging dem FA eine Mitteilung des Betriebs-FA zu, wonach dem AX für die Streitjahre (1970 und 1972) keine Verluste aus seiner Beteiligung an der B-GmbH & Co. KG zuzuweisen seien, weil negative Gewinnfeststellungsbescheide erlassen worden waren. Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide 1970 und 1972 entsprechend. Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1972 gab das FA bis zum 31. März 1977 statt. Eine Verlängerung lehnte es ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil im Rahmen eines die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden betreffenden Verfahrens nicht geltend gemacht werden könne, gegen die Rechtmäßigkeit der an die KG gerichteten Grundlagenbescheide bestünden ernstliche Zweifel.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 146
BFH/NV 1988 S. 147 Nr. 3
FAAAB-30263

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BFH, Urteil v. 29.10.1987 - VIII R 412/83 -nv-

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