Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden für die Jahre 1965 bis 1969 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Hierauf beziehen sich das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 1. Juli 1981 III 254/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 242 und 250) und das jene Entscheidung aufhebende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1986 I R 218/81 (nicht veröffentlicht). Für die den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Jahre 1970 und 1971 wählten die Eheleute die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. Aufgrund einer von 1972 bis 1975 durchgeführten Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 1965 bis 1971 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) am 7. Dezember 1976 berichtigte Einkommensteuerbescheide u. a. für das Streitjahr 1970 gemäß § 225 der Reichsabgabenordnung (AO) und einen gemäß § 100 Abs. 2 AO für vorläufig erklärten Erstbescheid für das Streitjahr 1971.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 793 BFH/NV 1987 S. 793 Nr. -1 CAAAB-30251
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