Die Klägerinnen waren bis 31. Mai 1972 alleinige Gesellschafterinnen der E-KG. Die Klägerin zu 1 war persönlich haftende Gesellschafterin, die Klägerin zu 2 Kommanditistin. Im März 1955 erwarben sie das Grundstück X zu einem Kaufpreis von 4,10 DM pro qm. Im Jahre 1956 teilten sie das 5880 qm große Grundstück auf; der größere Grundstücksteil mit einer Größe von 3870 qm (Grundstück A) wurde durch Vertrag vom 17. April 1956 auf die KG übertragen und in den Jahren 1956 und 1957 mit einem Büro- und Fabrikgebäude bebaut. Die KG aktivierte dieses Grundstück mit den Anschaffungskosten. Der kleinere, östlich gelegene und an ein Wohngebiet grenzende Grundstücksteil von 2010 qm (Grundstück B) blieb im Miteigentum der Klägerinnen. Auf diesem Grundstück, aber auch auf dem Grundstück A, wurde in den Jahren 1957 und 1958 eine Gartenanlage geschaffen; es wurden Bäume, Büsche und Rosen gepflanzt und ein Brunnen aufgestellt. Die Herstellungskosten dieser Anlage wurden in der Bilanz der KG auf den 31. Dezember 1958 aktiviert. Die laufenden Kosten der Gartenanlage von jährlich ca. 3 000 DM behandelte die KG als Betriebsausgaben. Die Zufahrt zu dem Grundstück A ging zu einem geringen Teil über das Grundstück B. Der hintere Teil dieses Grundstücks, auf dem seit 1962 drei Garagen standen, wurde in späteren Jahren von Arbeitnehmern der KG als Parkplatz benutzt. Zum 1. Januar 1968 bilanzierten die Klägerinnen das Grundstück B mit einem Wertansatz von 130 650 DM (65 DM pro qm) als Sonderbetriebsvermögen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. März 1972 veräußerten sie ihre Gesellschaftsanteile an der KG und das Grundstück B zu einem Kaufpreis von 2 300 000 DM. Das Grundstück B wurde an die KG aufgelassen. In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 31. Mai 1972 erklärte die KG einen laufenden Gewinn von 11 580 DM und einen Veräußerungsgewinn von 1 253 263 DM. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns war der Buchwert des Betriebsvermögens mit 919 255,87 DM angesetzt worden. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der KG im Jahre 1972 vertrat das Finanzamt (FA) im Gewinnfeststellungsbescheid die Ansicht, das Grundstück B gehöre zumindest seit 1958 zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen der KG, da es seit 1957/58 nur betrieblichen Zwecken gedient habe. Zwar habe die Klägerin zu 1 ursprünglich auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten wollen. Diese Absicht habe sie aber aufgegeben, nachdem ihr bekannt geworden sei, daß die Stadt M in der Nähe des Grundstücks eine Klär- und Verbrennungsanlage errichten wollte. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hätten zunächst in einer Wohnung innerhalb des Fabrikgeländes gewohnt. Die Klägerin habe dann im April 1959 in N ein Grundstück gekauft, auf dem sie 1960 ein Einfamilienhaus gebaut habe. Den Plan, auf dem Grundstück B ein Einfamilienhaus zu errichten, habe die Klägerin zu 1 bereits im Jahre 1958 aufgegeben. Durch die Behandlung der Aufwendungen für das Grundstück B als Betriebsausgaben habe die KG zum Ausdruck gebracht, daß das Grundstück ihrem Betrieb diene. Da das Grundstück B innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung notwendiges Betriebsvermögen geworden sei, sei es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mit dem Teilwert zum 1. Januar 1968 (130 650 DM), sondern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den Anschaffungskosten von 8 241 DM (2010 qm x 4,10 DM) anzusetzen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 304 BFH/NV 1989 S. 304 Nr. 5 VAAAB-30249
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