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BFH Urteil v. - VIII R 276/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er wurde für die Streitjahre (1973 bis 1975) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Steuerfestsetzungen erfolgten im Schätzungswege, weil die Ehegatten keine Steuererklärungen abgegeben hatten. In den an "Herrn und Frau . . ." gerichteten Steuerbescheiden ist jeweils ein Verspätungszuschlag von 100 DM für 1973, 100 DM für 1974 und 200 DM für 1975, jeweils unter Hinweis auf § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) festgesetzt worden. Die Steuerbescheide 1973, 1974 und 1975 sind dem Kläger und seiner Ehefrau jeweils in gesonderten Urkunden bekanntgegeben worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 210
BFH/NV 1988 S. 210 Nr. 4
NAAAB-30243

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BFH, Urteil v. 04.08.1987 - VIII R 276/83 -nv-

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