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BFH Urteil v. - VIII R 159/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Januar 1978 ein Einzelunternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Kunststoffteilen. Der Betrieb befand sich auf einem in H belegenen Grundstück. Am 18. Juni 1973 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zwecks Erweiterung seines Betriebsgebäudes. Die Voranfrage wurde abschlägig beschieden. Der Widerspruch hatte Erfolg. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt erhob jedoch Einwendungen. Im Rahmen weiterer Verhandlungen mit der Stadt H wurde dem Kläger bedeutet, daß sein Vorhaben in der geplanten Größenordnung nicht genehmigt werden könne, daß aber andererseits die Stadt bereit sei, dem Kläger bei einer denkbaren Betriebsverlagerung in ein Gewerbegebiet zu helfen. Sie stellte die Zahlung eines Betrages von 40 000 DM bis 50 000 DM in Aussicht. Mit Bescheid vom 11. Juli 1974 wurde die Baugenehmigung versagt. Daraufhin stellte der Kläger eine erneute Bauvoranfrage für einen Erweiterungsbau kleineren Umfangs. Entgegen der Bitte der Stadt H, der Genehmigung dieser erneuten Voranfrage zuzustimmen, verweigerte der zuständige Regierungspräsident die erforderliche Zustimmung. Daraufhin erging der Ablehnungsbescheid vom 25. März 1975, den der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht anfocht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 227
BFH/NV 1988 S. 227 Nr. 4
WAAAB-30214

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BFH, Urteil v. 28.09.1987 - VIII R 159/83 -nv-

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