Der in A wohnhafte Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1969 und 1978 sowie Umsatzsteuerbescheide 1969, 1971 und 1972 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit Schriftsatz vom 25. Juli 1985 Klage beim 600 km entfernten Finanzgericht (FG) Z und erbat zunächst eine Klagebegründungsfrist bis 31. Oktober 1985, sodann eine Fristverlängerung bis 15. Dezember 1985. Nachdem das FA einer Fristverlängerung entgegengetreten war, teilte das FG dem Kläger durch Schreiben vom 30. Dezember 1985 mit, daß Termin zur mündlichen Verhandlung für Februar 1986 vorgesehen sei. Es stellte ihm anheim, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Kläger bat daraufhin unter Vorlage zweier ärztlicher Schreiben vom März 1981 und vom 27. November 1985 um Verschiebung des Termins auf den Monat Mai 1986. Im letztgenannten Schreiben wurde dem Kläger zur Zeit von einer Reise abgeraten. Es wurde physische Schonung empfohlen. Das FG setzte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Februar 1986 fest. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 1986 die Verschiebung des Termins "um einige Monate" und lehnte den Berichter Dr. W als befangen ab. Nach Eingang eines weiteren ärztlichen Attests am 10. Februar 1986 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Durch Beschluß vom 11. Februar 1986 wies das FG das Richterablehnungsgesuch des Klägers zurück. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) am 12. Juni 1986 als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 506 BFH/NV 1988 S. 506 Nr. 8 RAAAB-30207
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