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BFH Urteil v. - VIII K 2/86

Durch Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 107/84 BFH / NV 1987, 103 hat der Senat die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Januar 1984 IX 7479/82 E wegen verspäteter Einreichung der Revisionsschrift als unzulässig verworfen. Der Senat ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß die Revisionsfrist am 19. März 1984 abgelaufen war und die unmittelbar an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtete Revisionsschrift von diesem an das FG weitergeleitet wurde, wo sie am 20. März 1984 eingegangen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 34
BFH/NV 1988 S. 34 Nr. 1
TAAAB-30202

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BFH, Urteil v. 10.02.1987 - VIII K 2/86 -nv-

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