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BFH Beschluss v. - VIII B 141/86

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist geschäftsführender Gesellschafter des Berlin-Darlehen-Fonds X (X-Fonds). Der Fonds hat den Zweck, Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zu vergeben. An dem X-Fonds sind 46 Gesellschafter beteiligt. Sie leisteten zusammen 218 000 DM Einlagen. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks bediente sich der X-Fonds eines Treuhänders. Dieser war berechtigt, im Namen und für Rechnung des X-Fonds Darlehen nach § 17 BerlinFG bis zu einer Höhe von 6 Mio DM zu vergeben. Die Finanzierung der Darlehensgewährungen sollte durch Eigenmittel und dadurch erfolgen, daß der Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Fonds Refinanzierungs-Kredite aufnahm und sie dem Fonds zur Vergabe von Darlehen nach § 17 BerlinFG zur Verfügung stellte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 417
BFH/NV 1987 S. 417 Nr. -1
FAAAB-30182

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BFH, Beschluss v. 25.03.1987 - VIII B 141/86 -nv-

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