In einem Klageverfahren des Klägers wegen Kraftfahrzeugsteuer war Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht - FG - auf den 18. Dezember 1987 anberaumt worden. Am 11. Dezember 1987 ging beim FG ein Schreiben des Steuerbevollmächtigten (StBev) T - erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Klägers - ein, mit dem beantragt wurde, den Termin aufzuheben und die Sache zu vertagen, weil das Büro des Prozeßbevollmächtigten ab 18. Dezember 1987 wegen Urlaubs geschlossen sei. Der Vorsitzende des zuständigen Senats, Vorsitzender Richter am Finanzgericht (VRFG) R, lehnte den Antrag auf Terminaufhebung ab, da nicht ersichtlich sei, daß bereits zum 18. Dezember 1987 eine Urlaubsreise fest gebucht sei. Dies gab VRFG R. dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten, Steuerberater (StB) L, am 15. Dezember 1987 fernmündlich vorweg mit dem Hinweis bekannt, eine Terminaufhebung komme nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht werde, daß StBev T und StB L schon vor Zugehen der Ladung eine Urlaubsreise zum Terminstag fest gebucht hätten. Bei einer persönlichen Vorsprache am 17. Dezember 1987 legte StB L Bescheinigungen zweier Vermieter vor, nach denen er und StBev T je ein Ferienhaus im Ausland gemietet hatten. Er erklärte zusätzlich, die Reisen zu den Urlaubszielen sollten - je mit eigenem Kraftwagen - bereits am 18. Dezember 1987 angetreten werden. VRFG R hielt jedenfalls eine der Bescheinigungen nicht für ausreichend, da sich aus ihr das Buchungsdatum nicht ergebe. Ein von ihm mit dem betreffenden Vermieter geführtes Ferngespräch erbrachte nicht die für notwendig gehaltenen Aufschlüsse. Er lehnte darauf den Antrag erneut ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 379 BFH/NV 1989 S. 379 Nr. 6 BAAAB-30166
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