Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb bis 1982 als selbständiger Unternehmer den Abbruch von Fernmeldefreileitungen auf Strecken der Deutschen Bundesbahn. Im Rahmen dieses Unternehmens leistete er für erbrachte Leistungen Zahlungen an U, S und H. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sah aufgrund der Feststellungen einer Betriebsprüfung die Zahlungsempfänger nicht als Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer des Antragstellers an. Es erkannte die von diesen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer des Antragstellers an und berichtigte dessen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1974 bis 1979 entsprechend. Außerdem nahm es den Antragsteller wegen Nichteinbehaltung der auf die Zahlungen entfallenden Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern mit Haftungsbescheid in Anspruch.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 420 BFH/NV 1988 S. 420 Nr. 7 TAAAB-30160
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