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BFH Beschluss v. - VII B 19/88

Das Finanzamt - FA - beantragte am . . . bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin, nachdem zuvor vergeblich die Einzelvollstreckung wegen . . . DM Lohnsteuer nebst Verspätungszuschlägen sowie . . . DM Umsatzsteuer nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen in Höhe von ca. . . . Mio DM versucht und die Antragstellerin vergeblich zu Zahlungen zwecks Vermeidung des Konkursantrags aufgefordert worden war: Lohn- und Umsatzsteuerrückstände beruhen auf den von der Antragstellerin eingereichten Steueranmeldungen, doch strebt die Antragstellerin in noch laufenden Rechtsbehelfsverfahren eine Verringerung der Umsatzsteuerrückstände um ca. . . . Mio DM an. Gegen die Festsetzung der rückständigen Lohnsteuern hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 236
BFH/NV 1989 S. 236 Nr. 4
AAAAB-30136

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BFH, Beschluss v. 05.07.1988 - VII B 19/88 -nv-

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