Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war Eigentümerin eines umfangreichen Grundvermögens, das aus in mehreren Bundesländern gelegenen Mietwohngrundstücken bestand. Über die in der Gemarkung A belegenen Grundstücke wurden in den Jahren 1979/80 von der Antragstellerin und ihrer Tochtergesellschaft, der der Grundbesitz veräußert worden war, mehrere notarielle Verkaufsangebote an die A-GmbH erteilt. Eine bei der Antragstellerin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung kam zu dem Ergebnis, daß der Grundstückskaufvertrag zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochtergesellschaft nicht durchgeführt worden sei, so daß es zu einer rechtswirksamen Grundstücksübertragung von der Antragstellerin auf diese nicht gekommen sei. Unbeschadet dessen habe die GmbH mit der Vermarktung der Grundstücke begonnen. Zwischen ihr und der Antragstellerin sei vereinbart worden, daß der unter ihnen für das gesamte Objekt ausgehandelte Kaufpreis in Höhe von DM . . . bis zum . . . Juni 1981 voll bezahlt werden solle, unabhängig davon, wieviele Wohnungen zu welchem Preis verkauft worden seien. Der durch die Vermarktung erzielte Gewinn solle der GmbH verbleiben. Darin sah die Steuerfahndung einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang i. S. von § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Nordrhein- Westfalen (GrEStG NW).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 36 BFH/NV 1989 S. 36 Nr. 1 HAAAB-30125
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