Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) war Geschäftsführerin einer Baugesellschaft mbH (GmbH), über deren Vermögen am 2. April 1984 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die GmbH führte seit August 1983 die von den Arbeitslöhnen einbehaltenen Lohnsteuern nicht vollständig an das Finanzamt (FA) ab. Das FA nahm die Klägerin durch Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für die Monate August bis Dezember 1983 sowie wegen Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen (insgesamt 21 298,64 DM) in Anspruch.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 579 BFH/NV 1988 S. 579 Nr. 9 XAAAB-30124
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