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Körperschaftsteuer; | klare Vereinbarung von Tantiemen und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG)
Eine GmbH hatte mit ihrem Geschäftsführer in dessen Anstellungsvertrag u. a. eine Tantieme in Höhe von ,,15 v. H. des Gewinns vor Steuern'' vereinbart. Das FA hat hierin eine zur vGA führende unklare Vereinbarung gesehen. Das FG Saarland hat durch Urt. v. - 1 K 259/96 der Klage stattgegeben und u. a. ausgeführt: Die streitige Vereinbarung ist klar und eindeutig, wenn aufgrund mehrjähriger tatsächlicher und gleich bleibender Übung erkennbar ist, dass die Bemessungsgrundlage der Tantieme nach dem Schema ,,Einheitsbilanzgewinn + KSt + GewSt + Tantiemen'' ermittelt worden ist.