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BFH Beschluss v. - VII B 15/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte am 10. Juli 1987 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) nach einer Ankündigung der Vollstreckung, diese gemäß § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) einzustellen. Der Vorsteher des FA antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 1987, in dem er auf die Steuerrückstände des Antragstellers einging und erneut die Vollstreckung ankündigte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 75
BFH/NV 1989 S. 75 Nr. 2
IAAAB-30116

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BFH, Beschluss v. 14.06.1988 - VII B 15/88 -nv-

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