Mit den Erinnerungen wendet sich der Kostenschuldner gegen den mit 525 575 DM in den Kostenrechnungen zugrunde gelegten Streitwert. Dazu führt er unter anderem aus: Sein für die Bemessung des Streitwerts maßgebendes wirtschaftliches Interesse sei in den Streitfällen niedriger als von der Kostenstelle angenommen. Es sei zu berücksichtigen, daß im Falle einer nicht anerkannten steuerpflichtigen Vermietung von Wohnungen die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer über die steuerfreien Mietumsätze berichtigt werden könnten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die dadurch entstehenden Steuerminderungen bzw. Steuererstattungen müßten zur Bestimmung des Streitwerts mit der Steuerzahllast verrechnet werden. Der Kostenschuldner beantragt weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 388 BFH/NV 1987 S. 388 Nr. -1 PAAAB-30063
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