Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte; dabei befaßte sie sich auch mit der Vermittlung von Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beurteilte in den Streitjahren bei insgesamt 37 Fällen die Klägerin nicht als Vermittlerin der gebrauchten Fahrzeuge, sondern als sog. Eigenhändlerin. Dem folgte das Finanzgericht (FG), wobei es, im wesentlichen wie das FA, in 17 Fällen darauf abstellte, daß der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös niedriger war, als die an die Auftraggeber weitergeleiteten Beträge zuzüglich der direkt mit dem Geschäft zusammenhängenden Aufwendungen der Klägerin (sog. Minusgeschäfte); in 11 Fällen nahm das FG Eigengeschäfte der Klägerin an, weil sie die in den Vermittlungsaufträgen festgelegten Preisuntergrenzen nachträglich abgeändert hatte, ohne die in den Vermittlungsverträgen für Vertragsänderungen vorgesehene Schriftform zu wahren; in neun Fällen verneinte das FG die Vermittlereigenschaft im wesentlichen deshalb, weil entweder kein ordnungsgemäßer Vermittlungsauftrag vorgelegen hatte oder die Klägerin sich nicht an die Vereinbarungen in den Vermittlungsaufträgen gehalten hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 312 BFH/NV 1987 S. 312 Nr. -1 FAAAB-30062
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