Das Finanzgericht (FG) hat nach Rücknahme der Klage das Verfahren durch Beschluß eingestellt und den als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwälten R, W und M als vollmachtslosen Vertretern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit der von Rechtsanwalt U eingelegten Beschwerde wird vorgebracht, daß die "diesseitigen Verfahrensbevollmächtigten . . . nicht wegen fehlender Vollmacht mit den Verfahrenskosten belastet werden (konnten)", weil in einem vor einem anderen Senat des FG anhängigen Verfahren die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen sei. Diese Vollmacht erstrecke sich auf die steuerlichen Angelegenheiten des Mandanten insgesamt und damit auch auf das vorliegende Verfahren. Es werde beantragt, diese Vollmacht zum Verfahren beizuziehen. Zum Beweis dafür, daß eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliege, werde der Mandant als Zeuge benannt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 797 BFH/NV 1989 S. 797 Nr. 12 LAAAB-30060
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