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BFH Beschluss v. - V B 95/86

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klin.), eine inzwischen im Handelsregister gelöschte GmbH, erhob wegen der Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre (1982 und 1983) Klage, wobei sie durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten wurde (Eingang der Klage beim FG: 10. Januar 1986). Sodann teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) dem FG mit, die Klin. sei am 26. Mai 1986 im Handelsregister gelöscht worden und es, das FA, beabsichtige nicht, einen Antrag auf Nachtragsliquidation zu stellen. Das FG fragte daraufhin beim Prozeßbevollmächtigten der Klin. an, ob er die Bestellung eines Nachtragsliquidators betreiben wolle. Der Prozeßbevollmächtigte hat hierauf lediglich um Fristverlängerung für die Beantwortung der Anfrage nachgesucht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 648
BFH/NV 1988 S. 648 Nr. 10
OAAAB-30059

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BFH, Beschluss v. 22.01.1988 - V B 95/86 -nv-

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