Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage, betreffend Umsatzsteuer 1979, wurde vom Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, die umstrittene Vorsteuer könne nicht für das Streitjahr, sondern - wenn überhaupt - allenfalls für das Jahr 1980 berücksichtigt werden, weil der Kläger nach seinem Vorbringen die betreffende Umsatzsteuer (Vorsteuer) erstmals mit der Provisionsabrechnung vom 9. Januar 1980 in Rechnung gestellt habe. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Es wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung beim Postamt am 16. August 1986 zugestellt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 236 BFH/NV 1988 S. 236 Nr. 4 UAAAB-30057
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