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Gewerbesteuer; | Hebesatzrecht der Gemeinden für die Gewerbesteuer (§ 16 GewStG; Art. 106 GG)
Das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die GewSt (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. mit § 16 Abs. 1 und 5 GewStG) gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinden (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO NW) zu binden. In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen wollen, steht in ihrem Ermessen ().