Der Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlußbeschwerdeführer (Antragsteller) hatte seine mit Aufwendungsdarlehen von 1981 bis 1983 errichteten Ein- und Mehrfamilienhäuser durch Verträge vom 4. Mai 1982 und 24. August 1982 zwischenvermietet. Abweichend von den vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheiden für 1981 und 1982 und abweichend von der Umsatzsteuererklärung für 1983, in denen jeweils negative Umsatzsteuerschulden festgesetzt (1981, 1982) bzw. erklärt (1983) worden waren, setzte der Antragsgegner, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer in den angefochtenen Umsatzsteuer-(Änderungs-)Bescheiden für 1981 bis 1983 jeweils auf 0 DM fest. Das FA forderte die ausgezahlten Umsatzsteuerüberschüsse von dem Antragsteller zurück. Es vertrat nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, die Zwischenmietverhältnisse seien nicht anzuerkennen. Damit lägen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Errichtung der Ein- und Mehrfamilienhäuser nicht vor (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 174 BFH/NV 1988 S. 174 Nr. 3 TAAAB-30027
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