Gegen das den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 9. Februar 1987 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14. Januar 1987, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, legten die Kläger mit einem am 9. März 1987 beim FG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung kündigten sie in einem besonderen Schriftsatz an. In einem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 8. April 1987 - eingegangen beim BFH am 9. April 1987 - begründeten sie die Nichtzulassungsbeschwerde. In einer am 9. April 1987 zugestellten Verfügung wies die Geschäftsstelle des Senats die Prozeßbevollmächtigten der Kläger darauf hin, daß die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebene Frist am 9. März 1987 abgelaufen sei. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 39 BFH/NV 1988 S. 39 Nr. 1 FAAAB-30023
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