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BFH Beschluss v. - V B 144/87

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vereinbarte 1982 mit einem Ingenieur-Büro (C), daß dieses von der Klägerin in den Jahren 1982 und 1983 insgesamt 400 Einheiten bestimmter Computer abzunehmen habe. Der Vertrag enthielt eine Abrufvereinbarung für die einzelnen Lieferungen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 134
BFH/NV 1989 S. 134 Nr. 2
FAAAB-29992

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 29.06.1988 - V B 144/87 -nv-

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