Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) berechnete für die von ihr seit 1. November 1983 betriebene Beförderung von Personen im Mietwagenverkehr in den Umsatzsteuererklärungen 1983 und 1984 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis April 1985 die Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) setzte demgegenüber die Umsatzsteuer unter Heranziehung des allgemeinen Steuersatzes nach § 12 Abs. 1 UStG 1980 fest. Das FA verwies darauf, daß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1980 nur die Umsätze im Kraftdroschkenverkehr begünstige.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 271 BFH/NV 1989 S. 271 Nr. 4 EAAAB-29988
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